lectura 5 Grundgesetz für die
BRD - Stand 2010 - Auszug
Das Grundgesetz (GG) ist die Verfassung für die Bundesrepublik
Deutschland. Es wurde vom Parlamentarischen Rat, dessen Mitglieder von den
Landesparlamenten gewählt worden waren, am 8. Mai 1949 beschlossen und von den
Alliierten genehmigt. Es setzt sich aus einer Präambel, den Grundrechten und
einem organisatorischen Teil zusammen. Im Grundgesetz sind die wesentlichen
staatlichen System- und Werteentscheidungen festgelegt. Es steht im Rang über
allen anderen deutschen Rechtsnormen.
Für eine Änderung des Grundgesetzes ist die Zustimmung des Bundestages
sowie des Bundesrates erforderlich. Es ist jedoch nach Artikel 79 Absatz 3 GG
unzulässig, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung zu
ändern. Die in den Artikeln 1 und 20 des Grundgesetzes niedergelegten
Grundsätze sind unabänderlich. Artikel 1 garantiert die Menschenwürde und
unterstreicht die Rechtsverbindlichkeit der Grundrechte. Artikel 20 beschreibt
Staatsprinzipien wie Demokratie, Rechtsstaat und Sozialstaat.
Art 1 - (1) Die Würde des Menschen ist
unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen
Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und
unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft,
des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. (3) Die nachfolgenden
Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als
unmittelbar geltendes Recht.
Art 20 - (1) Die Bundesrepublik Deutschland ist
ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird
vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der
Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. (3) Die
Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und
die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. (4) Gegen jeden, der es
unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand,
wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Art 14 - (1) Das Eigentum und das Erbrecht werden
gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. [ Gewähr
leisten, gewährleisten= garantieren, sichern]
(2) Eigentum verpflichtet.
Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der
Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes
erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist
unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten
zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der
Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
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