Dienstag, 3. März 2015

lectura 3 - alemán jurídico y Latein


Latein der Juristen   Juristenlatein  http://de.wikipedia.org/wiki/Latein_im_Recht

Alteri stipulari nemo potest „Niemand kann sich etwas zu Gunsten eines Dritten versprechen lassen“: Gilt weder im deutschen noch im Schweizer Recht; hierzu: Vertrag zugunsten Dritter und Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte.

Amicus curiae„Freund des Gerichts“: Eine Person oder Organisation, die sich im common law an einem Verfahren beteiligt, ohne Partei zu sein, und dem Gericht mit ihren Äußerungen hilft, eine Entscheidung zu finden. Diese Rechtsfigur ist dem deutschen wie dem schweizerischen Recht fremd.
Animus auctoris „Urheberwille“: Im Strafrecht der Wille, eine Tat zu begehen, im Gegensatz zum Willen, sich nur an der Tat zu beteiligen (animus socii).

Argumentum a fortiori „Schluss vom Stärkeren her“: Analogieschluss (Größenschluss). Siehe argumentum a maiori ad minus undargumentum a minori ad maius.

Argumentum a maiori ad minus „Schluss vom Größeren auf das Kleinere“.
Argumentum a minori ad maius „Schluss vom Kleineren auf das Größere“.

Argumentum ad absurdum „Schluss aus dem Absurden“:

Certiorari  Als Rechtsbegriff bedeutet certiorari, dass sich ein übergeordnetes an ein untergeordnetes Gericht wendet, um seine Entscheidung zu überprüfen (römisches Recht) oder die Akten eines Falles anzufordern (modernes europäisches Recht).

Coram publico "In aller Öffentlichkeit": Schauprozess; vor den Augen der Öffentlichkeit ausgetragener Prozess.

Culpa lata „Grobe Fahrlässigkeit“. (negligencia grave o grosera).
Culpa levis „Leichte Fahrlässigkeit“: Wird unterschieden in culpa levis in abstracto und culpa levis in concreto, je nachdem ob derbonus pater familias oder das alltägliche Verhalten einer Person als Referenz gilt.
Culpa levissima „Leichteste Fahrlässigkeit“.

In dubio mitius „Im Zweifel das Mildere“: Variante von in dubio pro reo, wonach von zwei Strafnormen die mildere Anwendung findet, wenn die strafverschärfenden Elemente der schärferen nicht bewiesen werden können. Beispiel: Es konnte bewiesen werden, dass jemand eine andere Person getötet hat, aber nicht, dass sie dabei niedere Beweggründe hatte. Damit kommt unter den Tötungsdelikten die Bestrafung aus der Norm über Totschlags (deutsches Recht) bzw. über Vorsätzliche Tötung (Schweizer Recht), nicht über Mord (Deutschland) bzw. Mord (Schweiz), zur Anwendung.

Inter alia „Unter anderem“: Verweis auf weitere Gesetze, Gesetzgebungen oder Fälle bei Nennung der für einen Fall relevanten Fakten und Gesetze. Ein Beispiel aus verschiedenen Möglichkeiten.

Ius cogens „Zwingendes Recht“. Recht, welches nicht durch den eigenen Willen einer (im Staatsrecht) oder beider (im Privatrecht) Parteien abgeändert werden kann. Dies im Gegensatz zum ius dispositivum.
Lex posterior derogat legi priori „Jüngeres Recht bricht älteres Recht“: Widersprechen sich zwei Gesetze, wird das jüngere von beiden angewendet.

Lex specialis derogat legi generali „Das besondere Gesetz verdrängt das allgemeine“: 

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