Alteri stipulari
nemo potest „Niemand kann sich etwas zu Gunsten
eines Dritten versprechen lassen“: Gilt weder im deutschen noch im Schweizer
Recht; hierzu: Vertrag zugunsten
Dritter und Vertrag mit
Schutzwirkung für Dritte.
Amicus curiae„Freund des Gerichts“: Eine Person oder
Organisation, die sich im common law an einem Verfahren beteiligt, ohne
Partei zu sein, und dem Gericht mit ihren Äußerungen hilft, eine Entscheidung
zu finden. Diese Rechtsfigur ist dem deutschen wie dem
schweizerischen Recht fremd.
Animus auctoris „Urheberwille“: Im Strafrecht der Wille, eine Tat
zu begehen, im Gegensatz zum Willen, sich nur an der Tat zu beteiligen (animus
socii).
Argumentum a fortiori „Schluss vom Stärkeren her“: Analogieschluss
(Größenschluss). Siehe argumentum a maiori ad
minus undargumentum a minori ad maius.
Argumentum ad absurdum „Schluss aus dem Absurden“:
Certiorari Als Rechtsbegriff bedeutet certiorari, dass sich ein übergeordnetes an ein untergeordnetes Gericht wendet, um
seine Entscheidung zu überprüfen (römisches Recht) oder die Akten eines Falles
anzufordern (modernes europäisches Recht).
Coram publico "In aller Öffentlichkeit": Schauprozess;
vor den Augen der Öffentlichkeit ausgetragener Prozess.
Culpa lata „Grobe Fahrlässigkeit“. (negligencia grave o grosera).
Culpa levis „Leichte Fahrlässigkeit“: Wird unterschieden in culpa levis in abstracto und culpa levis in concreto, je nachdem ob derbonus
pater familias oder das alltägliche Verhalten einer
Person als Referenz gilt.
Culpa levissima „Leichteste Fahrlässigkeit“.
In dubio mitius „Im Zweifel das Mildere“: Variante
von in dubio pro reo, wonach von zwei
Strafnormen die mildere Anwendung findet, wenn die strafverschärfenden Elemente
der schärferen nicht bewiesen werden können. Beispiel: Es konnte bewiesen
werden, dass jemand eine andere Person getötet hat, aber nicht, dass sie dabei
niedere Beweggründe hatte. Damit kommt unter den Tötungsdelikten die Bestrafung aus
der Norm über Totschlags (deutsches Recht) bzw. über Vorsätzliche Tötung (Schweizer Recht), nicht über Mord (Deutschland) bzw. Mord (Schweiz), zur Anwendung.
Inter alia „Unter anderem“: Verweis auf weitere Gesetze, Gesetzgebungen oder Fälle
bei Nennung der für einen Fall relevanten Fakten und Gesetze. Ein Beispiel aus
verschiedenen Möglichkeiten.
Ius cogens „Zwingendes Recht“.
Recht, welches nicht durch den eigenen Willen einer (im Staatsrecht) oder
beider (im Privatrecht) Parteien abgeändert werden kann. Dies im Gegensatz zum ius dispositivum.
Lex posterior derogat legi priori „Jüngeres Recht
bricht älteres Recht“: Widersprechen sich zwei Gesetze, wird das jüngere von
beiden angewendet.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen