Dienstag, 3. März 2015

lectura 2 - alemán jurídico y Latein


Juristenlatein  Latín jurídico - Ejemplos internet http://www.juristischer-gedankensalat.de/juristen-latein

animus rem sibi habendi – Zueignungsabsicht § 242  StGB -  der Diebstahl – el hurto - se ut dominum gerere – sich wie ein Eigentümer aufführen,sog. Zueignungsabsicht. Meint eine Sache entwenden um sie dann so zu nutzen wie der Eigentümer. – Ánimo de apropiación como dueño.

der schwere Diebstahl  StGB  243  -  el hurto grave o calificado o agravado
§ 242 StGB :  (1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem Anderen in der Absicht wegnimmt,
dieselbe sich rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.   (2) Der Versuch ist strafbar.

der Raub  § 249  -  der  schwere Raub  § 250  -     der Raub mit Todesfolge  § 251  -  el robo (formas)

da mihi factum dabo tibi ius – Gib mir den Sachverhalt, ich werde dir das Recht geben
de facto – in Wirklichkeit
de jure – von Gesetzes wegen
de lege artis – nach den Regeln der Kunst.
vis absoluta - Absolute Gewalt durch körperliches Zwingen bspw.
vis compulsiva - den Willen beugende Gewalt.Z.B. durch Drohung oder Nötigung erzeugte Gewalt.
felix qui potuit rerum cognoscere causas – Glücklich, wer die Ursache der Dinge erkennen konnte 

in dubio pro reo – Im Zweifel für den Angeklagten.Grundsatz der aus Art. 103 GG und § 261 StPO abgeleitet. Demnach darf ein Angeklagter nicht verurteilt werden,wenn dem Gericht Zweifel an seiner Schuld bestehen. -

iura novit curia – Das Rechte wird das Gericht wissen
minima non curat praetor – Das Gesetz kümmert sich nicht um Kleinigkeiten.Hat seinen Ursprung im römischen Recht,wo geringfügige Verstösse vom römischen Strafrichter,dem Prätor, nicht geahndet wurden.Im heutigen Recht findet sich diese Aussage im Strafprozessrecht wieder, gem. § 153 StPO können Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt werden. (Bagatell)

ne bis in idem – Nicht zweimal in der selben Sache Art. 103 III GG
non liquet – es besteht keine Klarheit. Im Strafprozess führt eine unklare Beweislage entweder zur Einstellung des Verfahrens oder dem Freispruch des Angeklagten.

Qui tacet,consentire non videtur – Wer schweigt,scheint nicht zuzustimmen.Allgemeiner Grundsatz des Zivilrechts,wonach das Schweigen nicht als Zustimmung zu einer Willenserklärung gewertet werden kann.Ausnahmen finden sich im Handelsverkehr der Kaufleute (Schweigen als Zustimmung auf ein Kaufmännisches Bestätigungsschreiben) und in der Zivilprozessordnung (§ 138 III ZPO).

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