Juristenlatein Latín jurídico - Ejemplos internet http://www.juristischer-gedankensalat.de/juristen-latein
animus rem sibi habendi – Zueignungsabsicht §
242 StGB - der Diebstahl – el hurto - se ut dominum gerere – sich wie ein Eigentümer aufführen,sog.
Zueignungsabsicht. Meint eine Sache entwenden um sie dann so zu nutzen wie der
Eigentümer. – Ánimo de apropiación como dueño.
der schwere
Diebstahl StGB 243 - el hurto grave o calificado o agravado
§
242 StGB : (1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem Anderen
in der Absicht wegnimmt,
dieselbe
sich rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe
bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.
der
Raub § 249 - der schwere Raub
§ 250
- der Raub mit
Todesfolge §
251 -
el robo (formas)
da mihi factum dabo tibi
ius –
Gib mir den Sachverhalt, ich werde dir das Recht geben
de facto – in Wirklichkeit
de jure – von Gesetzes wegen
de lege artis – nach den Regeln der Kunst.
de facto – in Wirklichkeit
de jure – von Gesetzes wegen
de lege artis – nach den Regeln der Kunst.
vis absoluta - Absolute Gewalt durch
körperliches Zwingen bspw.
vis compulsiva - den Willen beugende Gewalt.Z.B. durch Drohung oder Nötigung erzeugte Gewalt.
vis compulsiva - den Willen beugende Gewalt.Z.B. durch Drohung oder Nötigung erzeugte Gewalt.
felix qui potuit rerum
cognoscere causas – Glücklich, wer die Ursache der Dinge erkennen konnte
in dubio pro reo – Im Zweifel für den
Angeklagten.Grundsatz der aus Art. 103 GG und § 261 StPO abgeleitet. Demnach darf ein
Angeklagter nicht verurteilt werden,wenn dem Gericht Zweifel an seiner Schuld
bestehen. -
iura novit curia – Das Rechte wird das Gericht wissen
iura novit curia – Das Rechte wird das Gericht wissen
minima non curat praetor – Das Gesetz kümmert sich nicht um
Kleinigkeiten.Hat seinen Ursprung im römischen Recht,wo geringfügige Verstösse
vom römischen Strafrichter,dem Prätor, nicht geahndet wurden.Im heutigen Recht
findet sich diese Aussage im Strafprozessrecht wieder, gem. § 153
StPO können Verfahren wegen
Geringfügigkeit eingestellt werden. (Bagatell)
non liquet – es besteht keine Klarheit. Im Strafprozess führt
eine unklare Beweislage entweder zur Einstellung des Verfahrens oder dem Freispruch
des Angeklagten.
Qui tacet,consentire non
videtur –
Wer schweigt,scheint nicht zuzustimmen.Allgemeiner Grundsatz des
Zivilrechts,wonach das Schweigen nicht als Zustimmung zu einer Willenserklärung
gewertet werden kann.Ausnahmen finden sich im Handelsverkehr der Kaufleute
(Schweigen als Zustimmung auf ein Kaufmännisches Bestätigungsschreiben) und in
der Zivilprozessordnung (§ 138 III ZPO).
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