Art 9 - (1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit
den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige
Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der
Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann
und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder
zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind
rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35
Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91
dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung
der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1
geführt werden.
Art 10 - (1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und
Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines
Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der
freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der
Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie
dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die
Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane
tritt.
Art 11 - (1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im
ganzen Bundesgebiet.
(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf
Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine
ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere
Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für
den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder
eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder
besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung
oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.
Art 12 - (1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf,
Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann
durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit
gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle
gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich
angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Art 12a - (1) Männer können vom vollendeten achtzehnten
Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in
einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.
(2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit
der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des
Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere
regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht
beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß,
die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des
Bundesgrenzschutzes steht.
(3) Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz
1 oder 2 herangezogen sind, können im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf
Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung
einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse
verpflichtet werden; Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche
Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher
hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die nur in einem
öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis erfüllt werden können, zulässig.
Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei den Streitkräften, im Bereich ihrer
Versorgung sowie bei der öffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen
in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbevölkerung sind nur
zulässig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz
sicherzustellen.
(4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen
Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten
militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt
werden, so können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten
fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu
derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen Fall zum
Dienst mit der Waffe verpflichtet werden.
(5) Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle können
Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach Maßgabe des Artikels 80a Abs. 1
begründet werden. Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3, für die
besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz
oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur
Pflicht gemacht werden. Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.
(6) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an
Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage
nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der
Deutschen, die Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch
Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Vor Eintritt des
Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.
Art 13 - (1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei
Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe
angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß
jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen
hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung
technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der
Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung
des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos
wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei
Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch
einen einzelnen Richter getroffen werden.
(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche
Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen
technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung
eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine
andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche
Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der
bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme
durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung
der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder
der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme
richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung
unverzüglich nachzuholen.
(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag
jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des
Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz
5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt
auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die
Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.
(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur
zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen,
auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur
Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher
vorgenommen werden.
Art 14 - (1) Das Eigentum und das
Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. [ Gewähr -leisten, gewährleisten - ♦ etw. garantieren, sichern]
(2) Eigentum verpflichtet.
Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der
Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes
erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist
unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten
zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der
Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Art 15 - Grund und Boden, Naturschätze und
Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz,
das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere
Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt
Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.
[ Anmerkung: Alles, was mit Grund und Boden fest verbunden ist, ist eine Immobilie.]
[Bitte, vergleiche mit My home is my castle, alte Verabsolutisierung des Eigentums ]
[ Anmerkung: Alles, was mit Grund und Boden fest verbunden ist, ist eine Immobilie.]
[Bitte, vergleiche mit My home is my castle, alte Verabsolutisierung des Eigentums ]
Fortsetzung folgt///
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