Grundgesetz, Der
Bundestag - Artikel 38
(1) Die
Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer,
freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen
Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen
unterworfen.
(2) Wahlberechtigt
ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter
erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.
[abordnen: dienstlich, zur Erfüllung einer Aufgabe entsenden, delegieren, deputieren.- Abgeordnete, die oder der: Volksvertreter/in ] diputar: Destinar, señalar o elegir a alguien o algo para algún uso o minis-terio. Dicho de un cuerpo: Destinar y elegir a uno o más de sus individuos para que lo representen en algún acto o solicitud.
Der Bundestag ist im Reichs-Tags-Gebäude in Berlin.
Das Haus wurde vor mehr als 100 Jahren von Paul Wallot gebaut. Das war im Jahr 1894.
Nach dem Zweiten Weltkrieg war es sehr kaputt.
Es stand nur noch eine Ruine.
Das Haus wurde ab 1961 wieder aufgebaut.
Aber es wurde nicht für die Politik genutzt. Also war dort auch kein Parlament.
Nach dem Zweiten Weltkrieg war es sehr kaputt.
Es stand nur noch eine Ruine.
Das Haus wurde ab 1961 wieder aufgebaut.
Aber es wurde nicht für die Politik genutzt. Also war dort auch kein Parlament.
Im Jahr 1991 war Bonn die Haupt-Stadt von Deutschland.
Berlin sollte aber nun wieder die Haupstadt sein.
Darum brauchte der Bundestag ein Gebäude in Berlin.
Berlin sollte aber nun wieder die Haupstadt sein.
Darum brauchte der Bundestag ein Gebäude in Berlin.
Baumeister Norman Foster hatte 1994 die Pläne für den Umbau fertig. Nach diesen Plänen wurde das Reichs-Tags-Gebäude umgebaut. 1999 war es fertig.
Nun ist es ein modernes Parlaments-Gebäude für den Bundes-Tag. Es hat nun eine große Glas-Kuppel.
Nun ist es ein modernes Parlaments-Gebäude für den Bundes-Tag. Es hat nun eine große Glas-Kuppel.
Dort sitzen oft die Abgeordneten. Die Abgeordneten werden vom Volk gewählt.
Im Plenar-Saal sprechen sie über Gesetze und entscheiden über Gesetze. Die Sitzungen sind öffentlich.
Im Plenar-Saal sprechen sie über Gesetze und entscheiden über Gesetze. Die Sitzungen sind öffentlich.
Jeder kann die Sitzungen im Fernsehen und im Internet sehen.
Man kann auch als Besucher auf einer Tribüne bei den Sitzungen dabei sein.
Man kann auch als Besucher auf einer Tribüne bei den Sitzungen dabei sein.
[über Bundestag, Bundesrat, Gemeinsamer Ausschuß und Bundespräsident – siehe Art 38 bis 69 des Grundgesetzes)
Die Bundesregierung, auch Bundeskabinett genannt, führt die Geschäfte des
Staates. Sie ist das oberste Bundesorgan der vollziehenden Gewalt. Bei ihr
laufen die Fäden des politischen Geschehens zusammen. Nach Art. 62 GG setzt
sich die Bundesregierung aus dem Bundeskanzler/der Bundeskanzlerin und den
Bundesministern/Bundesministerinnen zusammen.
Der Bundeskanzler/die Bundeskanzlerin und die Bundesminister/Bundesministerinnen dürfen gleichzeitig Bundestagsabgeordnete sein, aber kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und sie dürfen nur mit Zustimmung des Bundestags dem Aufsichtsrat eines auf Erwerb ausgerichteten Unternehmens angehören (Art. 66 GG).
Als ausführende Gewalt (Exekutive) werden der Bundesregierung vor allem folgende Aufgabenbereiche zugeordnet:
Der Bundeskanzler/die Bundeskanzlerin und die Bundesminister/Bundesministerinnen dürfen gleichzeitig Bundestagsabgeordnete sein, aber kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und sie dürfen nur mit Zustimmung des Bundestags dem Aufsichtsrat eines auf Erwerb ausgerichteten Unternehmens angehören (Art. 66 GG).
Als ausführende Gewalt (Exekutive) werden der Bundesregierung vor allem folgende Aufgabenbereiche zugeordnet:
Die
Bundesregierung
- Setzt den politischen
Willen der parlamentarischen Mehrheit in praktische Politik um [umsetzen]
- Hat das Recht,
Gesetzesvorlagen in den Bundestag einzubringen [einbringen]
- Ist verantwortlich für die
Verwirklichung der Gesetze, die vom Bundestag und Bundesrat beschlossen
wurden. [beschließen]
- Bietet Lösungsvorschläge
für aktuelle Probleme durch eigene Gesetzesvorschläge [vorschlagen]
- Gestaltet die auswärtigen
Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland.
In einer repräsentativen Demokratie wird die Regierung
nicht vom Volk direkt sondern vom Parlament gewählt. Der Bundestag wählt auf
Vorschlag des Bundespräsidenten den Bundeskanzler bzw. die Bundeskanzlerin. [wählen]
Die Bundesregierung benötigt die Zustimmung der Parlamentsmehrheit und ist daher vom Bundestag abhängig. Deutlich wird dies durch:
Die Bundesregierung benötigt die Zustimmung der Parlamentsmehrheit und ist daher vom Bundestag abhängig. Deutlich wird dies durch:
- die Wahl des Bundeskanzlers/ der Bundeskanzlerin durch die Mehrheit des
Bundestages (Gemäß Art. 63 Abs.2 GG ist zum Kanzler gewählt, wer die
Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigen
kann.)
- die dem Bundestag
gegenüber der Bundesregierung zustehenden Kontrollbefugnisse
- das konstruktive
Misstrauensvotum / (die Vertrauensfrage an den Bundestag)
Wegen der
Abhängigkeit der Bundesregierung vom Bundestag wird das Regierungssystem der Bundesrepublik als
parlamentarisches Regierungssystem
bezeichnet.
Im Gegensatz dazu ist bei einem präsidentiellen Regierungssystem die Regierung auch oder ausschließlich vom Staatsoberhaupt abhängig.
Der Bundeskanzler/die Bundeskanzlerin schlägt [vorschlagen] die Bundesminister/Bundesministerinnen vor, die dann wiederum vom Bundespräsidenten ernannt werden. Dem Kabinett gehören 15 Bundesminister und Bundesministerinnen an. [angehören]
Das Amt der Bundesminister/der Bundesministerin endet mit Ablauf des Amts des Bundeskanzlers/der Bundeskanzlerin (Art. 69 II GG), durch Entlassung auf Vorschlag des Bundeskanzlers/der Bundeskanzlerin (Art. 64 I GG), Entlassung auf eigenen Wunsch oder durch den Tod des Ministers. [ablaufen / entlassen]
Im Gegensatz dazu ist bei einem präsidentiellen Regierungssystem die Regierung auch oder ausschließlich vom Staatsoberhaupt abhängig.
Der Bundeskanzler/die Bundeskanzlerin schlägt [vorschlagen] die Bundesminister/Bundesministerinnen vor, die dann wiederum vom Bundespräsidenten ernannt werden. Dem Kabinett gehören 15 Bundesminister und Bundesministerinnen an. [angehören]
Das Amt der Bundesminister/der Bundesministerin endet mit Ablauf des Amts des Bundeskanzlers/der Bundeskanzlerin (Art. 69 II GG), durch Entlassung auf Vorschlag des Bundeskanzlers/der Bundeskanzlerin (Art. 64 I GG), Entlassung auf eigenen Wunsch oder durch den Tod des Ministers. [ablaufen / entlassen]
Das Kanzler-, das Kollegial- und das Ressortprinzip.
Diese Prinzipien - oder Prinzipe - regeln den Umgang und die Arbeitsteilung im
Kabinett.
- Nach dem Kanzlerprinzip
bestimmt der Bundeskanzler/die Bundeskanzlerin die Richtlinien der Politik
und trägt dafür die Verantwortung. Das bedeutet: Er leitet die Geschäfte
der Bundesregierung. Grundlage hierfür ist eine vom Kabinett beschlossene
Geschäftsordnung. Sie
wird vom Bundespräsidenten genehmigt.
- Nach dem Kollegialprinzip
entscheiden Kanzler und Minister gemeinsam, wenn über Angelegenheiten von
allgemeiner politischer Bedeutung diskutiert wird. Bei
Meinungsverschiedenheiten ist der Kanzler allerdings Erster unter
Gleichen. Dies bedeutet: Kommt es zum Streit zwischen den Ministern,
schlichtet der Bundeskanzler/die Bundeskanzlerin. Das Kabinett muss
schließlich mit Mehrheit zu einer Entscheidung finden.
- Nach dem Ressortprinzip
leitet jeder Minister/jede Ministerin seinen/ihren Aufgabenbereich in
eigener Verantwortung. Der Bundeskanzler/die Bundeskanzlerin darf deshalb
nicht ohne Weiteres in die Befugnisse seiner/ihrer Minister
"hineinregieren". Zugleich muss aber jeder Minister/jede
Ministerin darauf achten, seine/ihre Entscheidungen nur innerhalb des vom
Kanzler/von der Kanzlerin vorgegebenen politischen Rahmens zu treffen.
Der Bundeskanzler/ Die
Bundeskanzlerin
Die Bundesrepublik wird häufig auch als
„Kanzlerdemokratie" bezeichnet, weil das Grundgesetz dem Bundeskanzler/der
Bundeskanzlerin eine starke Stellung verleiht. Die starke Position des
Bundeskanzler/der Bundeskanzlerin zeigt sich in den vielen Befugnissen, die dem
Kanzler/der Kanzlerin zustehen. Der Kanzler/die Kanzlerin...
- Bestimmt die Richtlinien
der Politik und ist dafür verantwortlich
- Legt die Größe des
Kabinetts fest
- Wählt die Bundesminister
und Bundesministerinnen aus. Er entscheidet auch über seinen
Stellvertreter (Artikel 69 GG). Dieses Amt übernimmt ein Bundesminister,
in der Regel der Außenminister.
- Muss einverstanden sein,
wenn ein Bundesminister oder eine Bundesministerin das Amt verliert.
- Leitet
die Geschäfte der Bundesregierung
- Hat im Verteidigungsfall
den Oberbefehl über die Bundeswehr
- Kann während der
Legislaturperiode nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum gestürzt
werden. [stürzen]
- Kann
die Vertrauensfrage stellen
Das Amt des Bundeskanzlers/ der Bundeskanzlerin endet
automatisch mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages (Art. 69 II GG),
durch ein erfolgreiches Konstruktives Misstrauenvotum (Art. 67 GG), durch
freiwilligen Rücktritt oder den Tod des Kanzlers/der Kanzlerin.
Grundgesetz
Artikel 64 GG
(1) Die Bundesminister werden auf Vorschlag des
Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen.
(2) Der Bundeskanzler und die Bundesminister leisten bei der Amtsübernahme vor dem Bundestag den in Artikel 56 vorgesehenen Eid.
(2) Der Bundeskanzler und die Bundesminister leisten bei der Amtsübernahme vor dem Bundestag den in Artikel 56 vorgesehenen Eid.
Artikel 65 GG
(1) Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der
Politik und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet
jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener
Verantwortung. Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern
entscheidet die Bundesregierung. Der Bundeskanzler leitet ihre Geschäfte nach
einer von der Bundesregierung beschlossenen und vom Bundespräsidenten
genehmigten Geschäftsordnung.
Artikel 68 GG
(1) Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das
Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des
Bundestages, so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers
binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag auflösen. Das Recht zur Auflösung
erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen
Bundeskanzler wählt.
(2) Zwischen dem Antrage und der Abstimmung müssen achtundvierzig Stunden liegen.
(2) Zwischen dem Antrage und der Abstimmung müssen achtundvierzig Stunden liegen.
Artikel 69 GG
(1) Der Bundeskanzler ernennt einen Bundesminister zu
seinem Stellvertreter.
(2) Das Amt des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers endigt in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages, das Amt eines Bundesministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers.
(3) Auf Ersuchen des Bundespräsidenten ist der Bundeskanzler, auf Ersuchen des Bundeskanzlers oder des Bundespräsidenten ein Bundesminister verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen.
(2) Das Amt des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers endigt in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages, das Amt eines Bundesministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers.
(3) Auf Ersuchen des Bundespräsidenten ist der Bundeskanzler, auf Ersuchen des Bundeskanzlers oder des Bundespräsidenten ein Bundesminister verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen.
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